Allgemeine Geschäftsbedingungen der
INSIGNIS Etiketten Erzeugung und Vertrieb GmbH

Unsere aktuell gültigen AGBs (Verkaufs- und Lieferbedingungen) finden Sie als Download hier.

1. GELTUNGSBEREICH
(1.) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich  schriftlich bestätigt.
(3.) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
2. PREISANGEBOTE
(1.) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Tage.
(2.) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen / Verpackung / Fracht / Porto / Versicherung / sonstige Versandkosten / nicht / ein. Sonderregelungen sind möglich.
(3.) Entstehende zusätzliche Versandkosten durch vom Kunden gegebene besondere Versand-vorschriften, wie Expressgebühren, Speditionsgebühren für Expresslieferungen , gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso Ortsgebühren. Der Versand unserer Waren erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Bestellers.
(4.) Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
(5.) Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Tagen widersprochen werden. Diese Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.
(6.) Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.
(7.) Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung der im Folgenden bestimmten Kosten: Filme, Platten, Datenträger, gestiegene Rohstoffpreise, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektiv-vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift ) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
(8.) Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden.
(9.) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Farbabstimmungen, Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Kunden angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(10.) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen/Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen sind in den Angebotspreisen enthalten.
(11.) Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen / Übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.
3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1.) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto, 14 Tage netto, gerechnet de dato factura zu leisten. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, sofern ältere fällige Rechnungen noch unbezahlt sind. Skonti beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
(2.) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Soweit Wechsel in Zahlung genommen werden, erfolgt dies gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungskosten.
(3.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten.
(4.) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstrittigen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
(5.) Unbeschadet des Pkt. 16 dieser Verkaufsbedingungen behalten wir uns vor, für jeden Käufer einen angemessenen Kreditrahmen festzulegen. Ist dieser Rahmen überschritten, sind wir zur Neufestsetzung der Bedingungen für weitere Lieferungen berechtigt.
(6.) Gesondert vereinbarte Zahlungsbedingungen haben auf den Kreditrahmen keinen Einfluss.
4. ZAHLUNGSVERZUG
(1.) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung/Sicherstellung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen oder die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurück-zuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2.) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 6% per anno / 0,5% pro Monat/ 2 %-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate)/ die üblichen Bankzinsen sowie 10€ pro Mahnung zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3.) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen.
5. LIEFERZEIT
(1.)  Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
(2.) Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3.) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen / wenn die Prüfung mehr als # Werktage dauert. Der Bürstenabzug muss vom Auftraggeber bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fixzusagen.
6. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
(1.) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2.) Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen.
7. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1.) Vorgelegte Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Text, Bilder, Stellung, Farbtrennung genauestens zu prüfen. Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.
(2.) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (z. B. Autorkorrektur). Änderungen sind ausschließlich schriftlich (auch per FAX bzw. Email) anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.
(3.) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Dudens maßgebend.
8. ANNAHMEVERZUG
(1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
9. BEANSTANDUNGEN/ GEWÄHRLEISTUNG
(1.) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung/  Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2.) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind binnen einer Woche nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel binnen einer Woche nach Entdecken; andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistung ausgeschlossen.
(3.) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.
(4.) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(5.) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt).
(6.) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder krass grober fahrlässiger Verursachung.
(7.) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurde.
(8.) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(9.) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
(10.) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.
(11.) Eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird ausgeschlossen.
(12.) Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie die Vorschläge unseres anwendungstechnischen Beratungsdienstes werden nach bestem Wissen auf Grund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Falle kann aus ihnen eine Haftung für Schäden und Nachteile, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, hergeleitet werden.
10. HAFTUNG
(1.)Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, – die durch vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie – bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insoweit  haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und – in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2.) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3.) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 2 Monat nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde./ Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 12 Monaten (Gesetz: drei Jahre, angemessene Verkürzung zulässig, Verlängerung nicht). Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
11. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1.) Für beigestellte Daten, Druckpapier, Manuskripte, Entwürfe Reprovorlagen, Druckstücke, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellen Daten, Materialien und  Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken, Datenträgern, Filmen etc. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Bilder, Texte) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Sollte vom Auftraggeber eine Überprüfung verlangt werden, so werden diese und eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2.) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, DigitalProofs) sind nicht Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3.) Mit den Daten liefert der Auftraggeber ein Digitalproof (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Ordner, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer). Auf dem Digitalproof oder und Dateien sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: „Platzhalter“ für Bilder und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen Sonder-farben und Lacke (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format (mit und ohne Beschnitt); Rasterfeinheit und Druckverfahren. Um Qualitäts-minderungen zu vermeiden, sind farbige Bilder und Grafiken unbedingt als CMYK Dateien zu liefern. Ist dies nicht der Fall, so werden für die Umrechnung und Nachbearbeitung von RGB auf CMYK anfallende Zeiten gesondert verrechnet. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizensierte Schriftfonts (nur Postscript-Schriften) verwendet werden.
(4.) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten /trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke / sind die Kosten der notwendigen Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthalten. / Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
(5.) Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(6.) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Diese verbleibt dem Auftragnehmer. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.
(7.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(8.) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über / sind auf Wunsch dem Auftraggeber auszufolgen / sind / auf Kosten des Auftraggebers / zu vernichten.
12. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1.) Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes 13 gilt:
(2.) Wenn eine vorübergehende Verwahrung mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart wird, so haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit für den Verlust und/oder Schäden, die während der Einlagerung entstanden sind. Abrufposten sind nach der vereinbarten Zeit abzunehmen.
(3.) Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt, der max. 6 Monate nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren. Sie sind vom Auftragnehmer binnen 6 Monaten ab Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr  zurückzustellen. Bei Überschreiten der vereinbarten Lagerdauer, spätestens jedoch ab dem 12. Monat nach der Anfertigung, werden Lagerkosten in Höhe von 0,75% vom Wert der gelagerten Ware pro Monat verrechnet.
13. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG
Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
14. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druck-arbeiten und sind ein  Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten  zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.
15. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE/URHEBERRECHT
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte  verletzt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführungen zusteht. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
16. EIGENTUMSVORBEHALT UND EIGENTUM
(1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den  Auftraggeber sein Eigentum.
(2.) Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäfts-verhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Zugriffe Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden und ihm sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
(3.) Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozess erforderliche Be-helfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
17. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung  zu.
18. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1.) Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, ausschließlich des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2.) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechts-streitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3.) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist das sachlich zuständige Gericht Wien, Innere Stadt.
(4.) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
19. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen ein-schließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mitarbeiter des Außendienstes sind zu zum Abschluss von bindenden Vereinbarungen nicht befugt und gelten diese als nicht erfolgt, soweit sie nicht schriftlich von der Geschäftsleitung bestätigt werden.